Kindeswohlgefährdung: Definition, Arten und was das Jugendamt unternimmt

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Kindeswohlgefährdung: Definition, Arten und was das Jugendamt unternimmt

Bei der Beurteilung, ob eine potenzielle Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht, ist es entscheidend, verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Diese Kriterien können sowohl auf individueller als auch auf umgebungsbezogener Ebene betrachtet werden und dienen dazu, das Wohlergehen des Kindes in verschiedenen Lebensbereichen zu bewerten.
Zu den relevanten Kriterien gehören unter anderem die physische und psychische Gesundheit des Kindes, seine Sicherheit und sein Schutz vor Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung sowie seine soziale und emotionale Entwicklung. Auch die Qualität der elterlichen Beziehung und Erziehung sowie das familiäre Umfeld spielen eine wichtige Rolle bei der Bewertung des Kindeswohls.
Es ist wichtig zu erkennen, dass Kindeswohlgefährdung sowohl durch aktive Handlungen als auch durch Unterlassungen entstehen kann. Zum Beispiel können körperliche oder emotionale Misshandlungen, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung der Grundbedürfnisse oder mangelnde elterliche Fürsorge zu einer direkten Gefährdung des Kindeswohls führen. Ebenso können die Untätigkeit oder das Versäumnis der Eltern, angemessen auf die Bedürfnisse und Probleme ihres Kindes zu reagieren, zu einer indirekten Gefährdung führen.
Definition: Das ist eine KindeswohlgefährdungMögliche Arten der KindeswohlgefährdungDas unternimmt das Jugendamt

Definition: Das ist eine Kindeswohlgefährdung

Mit dem Begriff des Kindeswohls wird das psychische und physische Wohlergehen des Kindes beschrieben. Wird jedoch dagegen verstoßen, liegt eine Kindeswohlgefährdung vor. Diese kann durch bestimmte Handlungen oder durch das Unterlassen von Handlungen entstehen und Auswirkungen auf die seelische und körperliche Entwicklung des Kindes haben. Dabei sind es nicht immer die Eltern, die das Kindeswohl gefährden, auch andere Personen aus dem Umfeld des Kindes kommen infrage.

Wichtig zu wissen: Es gibt keine rechtliche Definition zur Kindeswohlgefährdung, was bedeutet, dass es keine festgeschriebenen Vorgänge gibt, die das Kindeswohl automatisch gefährden. Bei einem entsprechenden Verdacht muss daher der Einzelfall genauer beurteilt werden. Erste Anlaufstelle bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt, das nun weitere Maßnahmen einleiten wird.

Mögliche Arten der Kindeswohlgefährdung
Im Allgemeinen kann bei folgenden Sachlagen von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden:
  • Vernachlässigung:

    Sorgeberechtigte oder beauftragte Dritte verletzen die Fürsorgepflicht. Hygienische, erzieherische oder emotionale Vernachlässigung ist möglich. Eventuell wird das Kind auch über einen längeren Zeitraum allein gelassen oder es bleibt länger unangekündigt weg, ohne dass es jemanden interessiert.
  • Gewalt:

    Dies ist die wohl offensichtlichste Form der Kindeswohlgefährdung. Dabei hat jedes Kind das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB). Möglich ist die häusliche Gewalt ebenso wie eine emotionale Gewalt, sexueller Missbrauch und Misshandlung. Ebenso zählt die weibliche Genitalverstümmelung zur Gewalt und damit zur Kindeswohlgefährdung. Die Straftaten können auch innerhalb der Familie stattfinden, das Kind muss nicht immer direkt betroffen sein. Dennoch wird sein Wohl beeinträchtigt.
Da es verschiedene Arten von Gewalt gibt und Kinder unterschiedlich mit ihren Erfahrungen umgehen, ist es mitunter schwer, eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Äußere Verletzungen geben Hinweise darauf, auch das Verhalten eines Kindes ist aufschlussreich. Bei einem konkreten Verdacht sollte genauer hingesehen und das Verhalten des Kindes bewertet werden.

Das unternimmt das Jugendamt

Erhält das Jugendamt eine Meldung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung, muss es aktiv werden. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in § 8a SGB VIII.

Nun wird zuerst die Situation innerhalb der Familie des betroffenen Kindes überprüft und eine Einschätzung der Gefährdungslage vorgenommen. Liegt eine Gefahr für das Kindeswohl vor, kann das Jugendamt der Familie Hilfe anbieten.

Arbeiten die Erziehungsberechtigten nicht mit oder sind sie nicht in der Lage dazu, eine Gefährdung abzustellen, verständigt das Jugendamt das Familiengericht. Es kann die vorübergehende Unterbringung des Kindes in einem Heim anordnen. Das Jugendamt hingegen darf die Rechte der Eltern nicht beschränken.

Bei einer akuten Kindeswohlgefährdung jedoch ist das Jugendamt dazu berechtigt, das betroffene Kind in Obhut zu nehmen. Dies gilt immer dann, wenn nicht auf die Entscheidung des Familiengerichts gewartet werden kann.

Die Inobhutnahme ist die Lösung für schwerwiegende Fälle, normalerweise wird zuerst versucht, Hilfsangebote und Unterstützung bei der Betreuung des Kindes zu vermitteln.

Video: Kinder in Not | Mit Krisenhelfern des Jugendamtes unterwegs


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