Fliegen mit der Familie: Flugerstattung bei Flugausfall oder Flugverspätung

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Die Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 sieht verschiedene Rechte für Flugreisende vor, wenn der Flieger Verspätung hat oder ausfällt. Familien, die in den Urlaub reisen wollen, sollten diese Rechte kennen.

Flug gestrichen: Diese Rechte gelten für Reisende

Die Vorfreude auf den lange ersehnten und wohlverdienten Urlaub ist groß. Die ganze Familie hat die Köfferchen gepackt und steht nun am Flughafen. Doch dann kommt die Meldung: „Ihr Flug wurde gestrichen!“ Was für eine Katastrophe für die Familie und andere Reisende, die nun am Flughafen festsitzen. Doch: Bei einer Annullierung des Fluges gelten bestimmte Regelungen und Reisende tun gut daran, wenn sie ihre Fluggastrechte kennen.


Wann liegt eine Annullierung vor?

In folgenden Fällen ist von einer Annullierung auszugehen, die bestimmte Forderungen seitens der Reisegäste erlaubt:

  • Der ursprüngliche Flug findet nicht statt, Reisende werden auf einen anderen Flug umgebucht.
  • Der Flieger ist gestartet, musste aber umkehren. Reisende werden umgebucht.
  • Der Flug endet auf einem anderen Flughafen als auf dem Flugschein angegeben. Eine Annullierung liegt in dem Fall nicht vor, wenn Reisende der Beförderung zum Flughafen des ursprünglichen Zielortes zugestimmt haben oder wenn sie zu einem anderen Zielort gebracht werden, mit dem sie einverstanden sind. Dann gilt der Flug nicht als annulliert, sondern als verspätet. Das ist auch der Fall, wenn Ankunfts- und Zielflughafen dieselbe Stadt oder Region bedienen.
Die ganze Familie hat die Köfferchen gepackt und steht nun am Flughafen. Doch dann kommt die Meldung: „Ihr Flug wurde gestrichen! ( Foto: Adobe Stock-m.mphoto )

Die ganze Familie hat die Köfferchen gepackt und steht nun am Flughafen. Doch dann kommt die Meldung: „Ihr Flug wurde gestrichen! ( Foto: Adobe Stock-m.mphoto )

 

Recht auf Erstattung bei Annullierung?

Familien, die in die wohlverdienten Ferien fliegen wollten und nun am Flughafen festsitzen, haben verschiedene Möglichkeiten und können ihr Recht auf Entschädigung oder Erstattung geltend machen. Dabei muss die Fluggesellschaft aber nur einmalig die Wahl einräumen zwischen verschiedenen Möglichkeiten.

Diese sehen wie folgt aus:

  1. Der Flugpreis wird erstattet, der Rückflug zum Startflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt muss bei einem Anschlussflug ebenfalls erstattet werden.
  2. Es wird eine anderweitige Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten.
  3. Die anderweitige Beförderung zu einem Zeitpunkt, der dem Reisenden genehm ist, wird angeboten. Auch das Angebot zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen unter Vorbehalt noch verfügbarer Plätze ist möglich.
Grundsätzlich haben die Fluggäste immer die Wahl zwischen der Barerstattung und einem Gutschein, die Fluggesellschaft darf diese Wahl nicht einschränken oder im Namen der Reisenden entscheiden. Wer sich dann für eine der Möglichkeiten entschieden hat, kann sich nicht wieder neu entscheiden, die übrigen beiden Optionen sind dann verloren.

Je nach Dauer der Verspätung oder je nach Flugstrecke kann es aber sein, dass die Fluggesellschaft zu weiteren Leistungen als Entschädigung verpflichtet ist.

Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, muss sie unter Umständen die Flugkosten erstatten. Das gilt beispielsweise, wenn keine anderweitige Beförderung oder ein Rückflug angeboten wurde. Lässt die Fluggesellschaft Reisenden nicht die Wahl zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung, sondern beschließt sie selbst, den Preis für den ursprünglichen Flugschein zurückzuzahlen, kann zusätzlich Anspruch auf Erstattung des Preisunterschieds zwischen dem alten und dem neuen Flugschein bestehen.

Tipp: Wurden Hin- und Rückflug bei verschiedenen Fluggesellschaften gebucht und es wird nur der Hinflug annulliert, ist auch nur dieser für die Erstattung relevant. Wurden dabei Hin- und Rückflug zwar getrennt voneinander, doch in einem einzigen Vorgang gebucht, kann Anspruch auf Entschädigung oder wahlweise Erstattung des gesamten Flugscheins (Hin- und Rückflug) bestehen.

So hoch ist die Entschädigung bei einer Flugstornierung

Bei einer Flugstrecke bis 1.500 km muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung von 250 Euro zahlen. Ist die Strecke länger und befindet sich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, werden 400 Euro Entschädigung fällig. Bei allen anderen Flügen, die länger sind als 1.500 km und bis 3.500 km gehen, werden ebenfalls 400 Euro fällig. 600 Euro müssen gezahlt werden, wenn ein anderer als ein hier erwähnter Flug betroffen ist (z. B. mehr als 3.500 km außerhalb des EWR).

Es kann jedoch auch sein, dass Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung und Erstattung haben. Das gilt beispielsweise, wenn sie bis zu zwei Wochen vor dem Abflug über den Flugausfall benachrichtigt worden sind. Bei einer Information zwischen dem 7. und dem 13. Tag vor dem Abflug darf ein Ersatzflug höchstens zwei Stunden früher gehen, die Ankunft des Fluges darf maximal vier Stunden später als geplant sein.

Wurden die Fluggäste weniger als sieben Tage vor dem Abflug informiert, darf der Abflug des Ersatzfluges höchstens eine Stunde früher als geplant sein, die Ankunft maximal zwei Stunden später.


Flug verspätet: Diese Entschädigungen und Erstattungen stehen Flugreisenden zu

Die Ansprüche, die seitens des Reisenden bei einer Flugverspätung geltend gemacht werden können, unterscheiden sich stark. Sie sind abhängig von der Dauer der Verspätung sowie von der Länge der ursprünglichen Flugstrecke. Möglich sind hier Unterstützung, Erstattung und Rückflug. Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn eine Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielort vorliegt. Eine Ausnahme stellen dabei außergewöhnliche Umstände dar, deren Vorhandensein die Fluggesellschaft nachweisen muss. Als Nachweise gelten Eintragungen in Logbüchern oder sogenannte Ereignismeldungen.

Entschädigungen bei einer Flugverspätung

Die Informationen beim Verbraucherschutzzentrum geben Hinweise über die Art und Höhe der Entschädigungen, die bei einer Flugverspätung beansprucht werden können. Im Einzelnen sehen diese die bei der Annullierung des Flugs genannten Beträge vor. So werden 250 Euro bei einem Kurzstreckenflug bis 1.500 km und 400 Euro bei einem Mittelstreckenflug gewährt. Dieser muss mit einer Mindestverspätung von drei Stunden einhergehen, damit die Entschädigung beansprucht werden kann. Bei einem Langstreckenflug müssen es ebenfalls wenigstens drei Stunden Verspätung sein, sofern der Flug außerhalb der EU stattfindet. Dann werden 600 Euro gezahlt. Innerhalb der EU sind es in dem Fall nur 400 Euro.

Wenn sich der Abflug um mindestens fünf Stunden verzögert bzw. der Flug um diese Zeit zu spät ankommt, muss die Fluggesellschaft den vollen Preis des Flugscheins zurückzahlen. ( Foto: Adobe Stock-Christian Palent) _

Wenn sich der Abflug um mindestens fünf Stunden verzögert bzw. der Flug um diese Zeit zu spät ankommt, muss die Fluggesellschaft den vollen Preis des Flugscheins zurückzahlen. ( Foto: Adobe Stock-Christian Palent)

Ansprüche bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden

Wenn sich der Abflug um mindestens fünf Stunden verzögert bzw. der Flug um diese Zeit zu spät ankommt, muss die Fluggesellschaft den vollen Preis des Flugscheins zurückzahlen. Außerdem ist sie dazu verpflichtet, einen Rückflug zum Startflughafen vorzunehmen, der zum frühestmöglichen Zeitpunkt verfolgen muss.

Auch hierbei gilt wieder, dass „außergewöhnliche Umstände“ nicht zu Ansprüchen berechtigen. Als außergewöhnliche Umstände werden unter anderem diese bezeichnet:

  • Unwetter
  • Sturm
  • Vogelschlag
  • Streik
  • Naturkatastrophen
  • defekte Enteisungsanlage

Die Airline ist dazu verpflichtet, nach Möglichkeiten einer Umbuchung auf einen anderen Flug zu suchen. Alternativ ist eine Ersatzbeförderung anzubieten, die mit Bussen oder mit der Bahn stattfinden kann. Die Umbuchung muss immer in Absprache zwischen der beteiligten Fluggesellschaft und den Reisenden geschehen. Wer auf eigene Faust umbucht, kann keine Erstattung der Kosten mehr verlangen! Tipp: Wer keinen Ersatzflug buchen möchte, kann das Flugticket zurückgeben, die Airline muss den Preis erstatten.

Technische Mängel gelten nicht als außergewöhnliche Umstände, auch wenn sie sich direkt am Flugzeug zeigen. Passagiere können dann eine Entschädigung verlangen, was auch bei allen anderen technischen Problemen gilt, die im üblichen Alltag der Airline vorkommen können. Wird die Maschine aber durch den Flugzeughersteller zurückgerufen, können die Passagiere keine Erstattung beanspruchen.


Der Flug ist überbucht

Teilweise treten bei der Airline Überbuchungen auf. Dann sucht die Fluggesellschaft nach Passagieren, die auf ihren Flug verzichten möchten. Die freiwillige Nichtbeförderung geht mit der Rückgabe des Tickets einher, was viele Airlines mit einem Gutschein belohnen. Außerdem gibt es die unfreiwillige Nichtbeförderung, die die überbuchten Passagiere einfach am Flughafen belässt. Sie können eine anderweitige Beförderung zum Zielflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, eine Erstattung für das nicht genutzte Ticket oder eine Alternativbeförderung geboten bekommen.

Letztere findet zu einem für die Reisenden passenden Datum statt. Familien haben es dabei aber häufig schwerer, da sie nicht selten an die jeweiligen Schulferien gebunden sind. Ein Abflug zu einer anderen Zeit ist damit häufig mit organisatorischen Problemen verbunden.

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